KFZ-GUTACHTER Leistungen
Schadengutachten
Wir erstellen Gutachten an:
PKW / NKW / LKW / Sattelzügen / Aufliegern
Landwirtschaftlichen Geräten (LOF Fahrzeuge)
Sonderfahrzeugen & Elektrofahrzeugen
Zweirädern/ Fahrrädern / Motorrädern / Rollern / Trikes
Omnibussen
Wohnmobilen / Wohnwagen
Oldtimern & Youngtimern
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Fahrzeugbewertungen
Wir erstellen Wertgutachten an:
PKW / NKW / LKW / Sattelzügen / Aufliegern
Landwirtschaftlichen Geräten (LOF Fahrzeuge)
Sonderfahrzeugen & Elektrofahrzeugen
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Wertgutachten
Wir erstellen Wertgutachten (Oldtimergutachten) an:
Oldtimern
Youngtimern
Allen historischen Fahrzeugen
Wir erstellen mit den Experten von Classic-Analytics ein Wertgutachten für Ihr Fahrzeug.
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Erläuterungen der Fachbegriffe:
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Schadensminderungspflicht
Als Unfallgeschädigter und Anspruchsteller haben Sie nach dem Gesetzt § 254 BGB eine sogenannte Schadensminimierungspflicht, d.h. Sie als Unfallgeschädigter haben die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten bzw. abzuwenden. Ferner sind Sie in der Regel auch dazu verpflichtet, die Unfallfolgen möglichst zeitnah zu beseitigen. Aus diesem Grund sollten Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug möglichst schnell nach dem Unfallereignis beseitigen und in die Werkstatt bringen, damit nicht unnötige Ausfallzeiten und somit vermeidbare Schäden entstehen. Generell wird verlangt, dass im Falle einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Preisvergleiche durchgeführt werden, um zu vermeiden das ein zu teures Fahrzeug angemietet zu haben.
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Bagatellschaden
Bagatellschäden sind Schäden, die von einem Laien eindeutig als solche diagnostiziert werden können.
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass bei der Konstruktion der Fahrzeuge neueren Datums durch die Verwendung von Kunststoffteilen im Aufprallbereich, Schäden hinter diesen Kunststoffteilen meistens nicht erkennbar sind. Bei äußerlich sehr geringem Schadenbild ergeben sich nicht selten nach genauerer Überprüfung Schadenhöhen von mehreren tausend €. In vielen Fällen ist ohne die Demontage von Anbauteilen das ganze Ausmaß des Schadens kaum feststellbar.
Sollten Sie Zweifel an der Schadenhöhe haben, so helfen wir Ihnen gerne weiter.Der BVSK empfiehlt ein Gutachten ab einer Schadenhöhe von € 750,00 (incl. Mehrwertsteuer) erstellen zu lassen.
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Fiktive Abrechnung
Hierbei handelt es sich im Gegensatz zur konkreten Abrechnung um eine Option der Schadensregulierung. Wer nach einem Unfall keine Reparatur vornehmen lassen möchte, kann sich den Schaden auszahlen lassen. Dabei ist dann von fiktiver Abrechnung die Rede. Die gesetzliche Grundlage für diese Option bei der Schadensregulierung ist § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Unfallgutachten ist notwendig, um den Schaden bzw. die Reparaturkosten exakt beziffern zu können.
Fiktive Abrechnung ist nicht nur bei einem Haftpflichtfall möglich. Auch bei einem Hagelschaden (im Kaskobereich) besteht die Möglichkeit, mit der Vollkaskoversicherung fiktiv abzurechnen. Nicht immer muss es sich dabei jedoch um eine finanziell vorteilhafte Option handeln.
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Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
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Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
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Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Eine Gegenüberstellung dieser Werte erfolgt in der Regel, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes erreichen oder übersteigen. Trotz alledem ist in diesen Fällen eine Reparatur bis zur Obergrenze (130% des Wiederbeschaffungswertes) möglich, wenn der Sachverständige mit seiner Kalkulation in dieser Grenze bleibt.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
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Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw’s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Dannen, Küppersbusch“ entnommen werden.
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Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.
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Marktwert (Oldtimer)
Der Marktwert eines Oldtimers ist immer der aktuelle Wert des Fahrzeugs am Markt. Will heißen: Der Marktwert bestimmt, welcher Preis aktuell am Markt für Ihren Oldtimer realistischerweise fürs Kaufen und Verkaufen anzusetzen ist. Beim Marktwert handelt es sich in der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt und dieser ist mehrwertsteuerneutral und als Endpreis zu verstehen. Die Höhe des Marktwerts ermittelt sich aus
¨ der Marktlage für Oldtimer
¨ dem Zustand und der Historie des Oldtimers und
¨ der Verhandlung zwischen Käufer und Verkäufer
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Wiederherstellungswert (Oldtimer)
Der Wiederherstellungswert beziffert den Preis, den der Oldtimer an Aufwendungen gekostet hat, um ihn in den jetzigen Zustand zu bringen. Die Rede ist hier daher von Restaurierungskosten. Hinzu kommt der Fahrzeuggrundpreis, womit der Anschaffungswert gemeint ist. Die sicht- und vor allem belegbaren Investitionen der Restaurierung ergeben eine Differenz zum Marktwert. Der Wiederherstellungswert ist also wichtig, wenn nach einem Schaden der Versicherung eine Restaurierung glaubhaft gemacht werden soll.
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Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
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Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als vergleichbare Fahrzeuge ohne Vorschäden. Die Offenbarungspflicht eines Schadens hat erheblichen Einfluss auf das Vorliegen eines merkantilen Minderwertes.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
In vielen Fällen wird auch nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert feststellbar sein.
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Wertminderung (technischer Minderwert)
Der technische Minderwert liegt dann vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug in denselben technischen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Das bedeutet, der zurückbleibende Schaden kann nicht repariert werden.
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Was ist ein Unfallersatztarif ?
Der Unfallersatztarif ist der Tarif, welcher ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall für einen Mietwagen in Rechnung stellt. Bei einem fremd verschuldeten Unfall werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung sämtliche Kosten als Schadensersatz übernommen.
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